Schwarzarbeit bereitet dem Staat Verluste in Milliardenhöhe, die letztendlich der Steuerzahler zu leisten hat. Verstärkt wird der Schaden durch Arbeitslose, die Hartz IV beziehen und gleichzeitig schwarz arbeiten.
Wer kennt das nicht: man will das Bad neu gefliest, die Wand frisch gestrichen oder Laminat verlegt bekommen. Doch ein Handwerker ist teuer. Stundenlohn, Mehrwehrtsteuer und viele weitere Kosten müssen auf den Kunden umgelegt werden. Da freuen sich viele über jemanden, der das mal so macht. Davon profitieren vor allem Arbeitslose, die im besten Falle eine handwerkliche Lehre abgeschlossen haben. Für 10 Euro pro Stunde bekommt man seine Renovierungen schnell gemacht. Dadurch spart man aber nicht nur viel Geld, sondern macht sich auch strafbar.
Ein Hartz IV-Empfänger, der schwarz arbeitet, kann durch seine Bezüge und gelegentliche Arbeit ohne Weiteres auf 1500 bis 2000 Euro im Monat kommen. Netto, versteht sich. Und die Miete bezahlt das Amt.
Welche Schäden entstehen durch die Schwarzarbeit von Arbeitslosen?
1. Steuerausfälle: wer nicht offiziell arbeitet, zahlt auch keine Umsatz- und Einkommensteuer
2. Hartz IV-Bezüge: trotz des „geheimen“ Einkommens werden Hartz IV-Leistungen bezahlt. Auch die Mietkosten übernimmt das Amt
3. Verlust der Arbeitskraft: weil es sich mit Hartz-IV und gelegentlicher Schwarzarbeit oft besser leben lässt als in einem Angestelltenverhältnis, haben viele Arbeitslose gar nicht das Bedürfnis, wieder einen Job zu bekommen. Der Staat zahlt also Jahrzehnte lang, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Dass dieses Verhalten zu Lasten ehrlicher Bürger geht kümmert kaum jemanden. Doch weil die Fälle von Schwarzarbeit zunehmen, werden immer mehr Ermittler eingesetzt, die den Betrügern auf die Schliche kommen sollen. Wenn das gelingt, droht ein Verfahren – sowohl für den Auftraggeber, als auch den Auftragnehmer.
Rechtliche Folgen
Das Arbeitsamt definiert Schwarzarbeit bei Arbeitslosen auch als „Leistungsmissbrauch“ und findet dann statt, wenn der Arbeitslose Leistungen des Arbeitsamtes bezieht (ALG1 oder ALG2) und nebenher arbeitet, ohne die Tätigkeit beim Arbeitsamt anzumelden. Erhärtet sich der Verdacht auf Schwarzarbeit, so kann die Arbeitsagentur eine Vorladung erwirken. Darüber hinaus kann auch der Zoll vor Ort ermitteln und beispielsweise die Nachbarn befragen. Wird dem Beschuldigten Schwarzwarbeit nachgewiesen, wird die Regelleistung um 30 Prozent gekürzt. Die erhaltenen Gelder müssen zurückgezahlt werden, außerdem wird ein Bußgeld verhängt.