Das Landgericht Regensburg hat entschieden, dass die private Krankenversicherung für die Kosten medizinisch notwendiger Hörgeräte aufkommen muss.
So wie das Gericht entschied, muss die private Krankenversicherung auch die Kosten für ein Hörgerät übernehmen, wenn eine günstigere Behandlung möglich wäre. Ausschlaggebend sei aber eine medizinische Notwendigkeit. Im entsprechenden Fall muss die Versicherung der Klägerin jetzt den vorenthaltenen Betrag für das Hörgerät zahlen.
Die Versicherung brachte zudem ein Gutachten in den Prozess ein, in dem das teurere Modell mit einem preiswerteren verglichen wurde. Das Ergebnis: beide Hörgeräte sind qualitativ gleichwertig. Das Gericht lehnte das Gutachten allerdings ab. Aufgrund unterschiedlicher Funktionalitäten seien die Modelle nicht miteinander vergleichbar.